IBRMV Internationale Bodensee-Rad- und Motorfahrer-Vereinigung

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Internationale Bodensee-Rad- und Motorfahrer-Vereinigung

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Satzungen

A - Name, Verbandsgebiet und Sitz der Vereinigung

1.

Die Internationale Bodensee-Rad- und Motorfahrer-Vereinigung, gegründet 1926, ist der Dachverband aller am grenzüberschreitenden Sportbetrieb "kleiner Grenzverkehr" interessierten Landes- bzw. kantonalen Radsportverbände in der Region Bodensee.

Der Sitz der Vereinigung ist am Wohnort des jeweiligen Präsidenten.

 

B - Grundsätze

2.

Die IBRMV ist überparteilich. Sie nimmt auf die weltanschauliche und parteipolitische Einstellung der Sportler und Funktionäre keinen Einfluss.

3.

Die Anschlussverbände sind autonom und unterstehen in Organisation und Sportreglement ihren nationalen Radsportverbänden (BOR, SRB, OeRV).

4.

Ziel der IBRMV ist die Zusammenfassung der Radsportverbände rund um den Bodensee in einer einheitlichen Organisation.

5.

Die Funktionäre der IBRMV führen die Geschäfte ehrenamtlich.

6.

Die IBRMV ist nicht auf Gewinn berechnet und daher eine gemeinnützige Vereinigung.

 

C - Zweck der Vereinigung

7.

Der Zweck der Vereinigung besteht in der verkehrserzieherischen, fachlichen, ideellen und materiellen Pflege des Radfahrens und des Radsportes in allen seinen Sparten: "Rennsport, Hallenradsport, Korso, BMX, Fahrrad-Trial, Touren- und Wanderfahren".

8.

Insbesondere obliegt der Vereinigung die Wahrung und die Vertretung der sportlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen seiner Mitglieder in Bezug auf die grenzüberschreitende Sportausübung.

9.

Schwerpunkt ist die Förderung der sportlichen Beziehung unter den Mitgliedsverbänden, deren Sektionen und Vereinen, und die jährliche Durchführung von IBRMV-Meisterschaften und weiterer sportlicher Wettkämpfe, sowie die Pflege einer sportlichen Kameradschaft über die nationalen und regionalen Grenzen hinweg.

 

D - Mitgliedschaft

10.

In die IBRMV können Rad- und Motorfahrerverbände <Landes, bzw. Kantonal-Verbände> aufgenommen werden, die einen geographischen oder historischen Bezug zum Bodensee haben.

11.

Aufnahmegesuche sind beim Präsidenten unter Beilage der Satzungen einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet die Delegiertenversammlung.

12.

Die IBRMV besteht aus ordentlichen, ausserordentlichen und unterstützenden Passiv-Mitgliedern.

13.

0 r d e n t l i c h e Mitglieder sind die Anschlussverbände, welche die Voraussetzungen von Punkt 10 erfüllen und deren Satzungen nicht im Widerspruch zu den Satzungen der IBRMV stehen.

 

Anmerkungen: Sollte ein Schlussverband ausscheiden, so besteht für dessen Ortsvereine die Möglichkeit, in die ordentliche Mitgliedschaft einzusteigen. 

14.

A u s s e r o r d e n t l i c h e Mitglieder sind die auf einer Delegiertenversammlung über Antrag der Vorstandschaft gewählten Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder.

Dazu können Personen gewählt werden, die sich um den Sport im Verbandsgebiet besondere Verdienste erworben haben, bzw. als langjährige Funktionäre der IBRMV Wesentliches zur Erreichung der Verbandsziele beigetragen haben.

Die Wahl wird in einer Urkunde festgehalten, die dem Gewählten ausgefolgt wird. Ehrenpräsidenten haben in den Delegiertenversammlungen und in den Vorstandssitzungen, Ehrenmitglieder nur in den Delegiertenversammlungen Sitz mit beschliessender Stimme.

15.

U n t e r s t ü t z e n d e Mitglieder: Ortsvereine, Firmen, Freunde und Gönner innerhalb und ausserhalb des Verbandsgebietes können die unterstützende "Passiv-Mitgliedschaft" erwerben, um die Zielsetzungen der Vereinigung besonders zu unterstützen und zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

16.

Bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Aufnahme haben die Grundsätze laut Abschnitt B, Punkte 2 - 6 beachtet zu werden.

17.

Austrittserklärungen sind schriftlich, eingeschrieben und begründet bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres dem Präsidenten einzureichen. Löst sich ein Verband auf, so erlischt die Mitgliedschaft automatisch.

 

E - Rechte und Pflichten der Mitglieder

18.

Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, in die Delegiertenversammlung der IBRMV vier stimmberechtigte Vertreter zu entsenden.

19.

Sie können jederzeit die Hilfe der Vorstandschaft bei organisatorischen, sportlichen und disziplinären Problemen im grenzüberschreitenden Sportverkehr beanspruchen.

20.

Sie können die von der IBRMV als Meisterschaft in der jeweiligen radsportlichen Sparte ausgeschriebene Veranstaltung beschicken.

21.

Für die Sportler, welche an IBRMV-offenen Veranstaltungen teilnehmen, die jenseits der Grenze liegen, müssen keine Auslandstartbewilligungen der zentralen Verbände "BOR, SAB, OeAV ..." eingeholt werden, sofern keine anderweitigen Startverpflichtungen vorliegen.

22.

Die Mitglieder sind verpflichtet, Beschlüsse und Anordnungen der IBRMV zu befolgen und durchzuführen, soweit diese nicht in die inneren Angelegenheiten der Mitgliedsverbände eingreifen und den Anordnungen der nationalen Sportverbände zuwiderlaufen.

23.

Die Unterstützung der IBRMV-Fachwarte bei der Ausübung ihrer Funktion ist selbstverständlich.

24.

Die in den Delegiertenversammlungen bestimmten Beiträge und sonstigen Leistungen der Mitglieder sind fristgerecht zu erbringen.

 

F - Organe der Vereinigung

25.

Die Geschäfte der Vereinigung besorgen:

a) Die ordentliche oder ausserordentliche D e l e g i e r t e n v e r s a m m l u n g

b) Die e n g e r e   V o r s t a n d s c h a f t

c) Die e r w e i t e r t e   V o r s t a n d s c h a f t

e) Der G e s c h ä f t s p r ü f u n g s v e r b a n d

f) Schiedsgericht / Disziplinarausschuss

 

G - Die Delegiertenversammlung "DV"

26.

Die ordentliche Delegiertenversammlung findet jährlich, im ersten Quartal des Kalenderjahres statt.

27.

Die Einladung der Mitglieder zur DV erfolgt direkt schriftlich durch den Präsidenten, möglichst sechs Wochen vorher, sowie durch eine Veröffentlichung im "Radsport am Bodensee".

28.

Jede ordnungsgemäss einberufene DV ist beschlussfähig, wenn wenigsten die Hälfte der Anschlussverbände vertreten ist.

29.

In die DV entsendet jedes Mitglied/Anschlussverband Delegierte, von denen vier für ihren Verband stimmberechtigt sind. Die Stimmberechtigung der Vertreter ist davon abhängig, dass der zuständige Anschlussverband bei Beginn der DV mit seinem Mitgliedsbeitrag nicht im Rückstand ist.

30.

Die Mitglieder des engeren Vorstandes und die ausserordentlichen Mitglieder sind ebenfalls stimmberechtigt.

31.

Die Passivmitglieder und weitere Angehörige der Verbände/Vereine sind als Gäste mit Diskussionsrecht willkommen.

32.

Die Beschlüsse erfolgen in der Regel offen mit einfacher Stimmenmehrheit. Mit einfacher Stimmenmehrheit kann die DV auch geheime Abstimmung beschliessen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

33.

Eine Zweidrittelmehrheit ist erforderlich für:

- Die Wahl des Präsidenten

- Eintreten auf teilweise oder ganze Satzungsrevision

- Zulassung von Dringlichkeitsanträgen nach Schluss der normalen Annahmefrist für Anträge an die DV

34.

In die ausschliessliche Kompetenz der DV fallen folgende Geschäfte:

1.

Feststellung der Anwesenden und der Beschlussfähigkeit

2.

Wahl von Stimmenzählern

3.

Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten

4.

Genehmigung der Fachwart-Jahresberichte

5.

Bericht des Kassiers und der Rechnungsprüfer

6.

Entlastung des Kassiers und der Vorstandschaft

7.

Genehmigung des Budgetvorschlages

8.

Beschlussfassung über Ein- und Austrittserklärungen, sowie Ausschlüsse und Berufungen in Disziplinarmassnahmen

9.

Wahl der engeren Vorstandschaft

10.

Wahl des Geschäftsprüfungsverbandes und Ort für die nächste DV

11.

Satzungsrevisionen

12.

Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und der Vorstandschaft.

35.

Anträge zu Händen der DV sind bis spätestens drei Wochen vorher dem Präsidenten einzureichen, der den erweiterten Vorstand davon in Kenntnis setzt.

36.

Eine ausserordentliche DV ist einzuberufen, wenn es die Vorstandschaft oder mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder verlangen.

Die Einberufung hat binnen Monatsfrist zu erfolgen. Die ausserordentliche DV muss vier bis sechs Wochen nach dieser Einberufung abgehalten werden.

Die Tagesordnung beschränkt sich auf:

Feststellung der Anwesenden / Wahl der Stimmenzähler und die Behandlung der Anträge, die zur Einberufung der ausserordentlichen DV geführt haben.

Diese Anträge sind samt Begründung allen ordentlichen Mitgliedern und ausserordentlichen Mitgliedern, mit der Verständigung vom Termin der DV schriftlich mitzuteilen.

Im Übrigen gelten für die ausserordentliche DV dieselben Bestimmungen wie für die ordentliche DV, ausgenommen der Bestimmung, dass ein Beitragsrückstand das Stimmrecht aufhebt.

37.

Das Protokoll der DV ist allen Vorstandsmitgliedern und den Anschlussverbänden innert zwei Monaten zuzustellen.

Einwände gegen dasselbe sind innert 14 Tagen nach der Zustellung an den Präsidenten zu richten.

 

H - Die   e n g e r e   V o r s t a n d s c h a f t

38.

Die engere Vorstandschaft besteht aus:

dem Präsidenten, den Ehrenpräsidenten, den Vizepräsidenten, dem Aktuar/Schriftführer, dem Kassier und den Fachwarten.

Sie wird von der DV auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist gestattet. Änderungswünsche sind tunlichst zum Ende des Geschäftsjahres bekanntzugeben.

39.

Die Kandidaten für freiwerdende oder umzubesetzende Funktionen in der engeren Vorstandschaft sind von ihren Landesverbänden oder von den Vorstandsmitgliedern spätestens drei Wochen vor der ordentlichen DV dem Präsidenten schriftlich bekanntzugeben. Ein diesbezüglicher Hinweis ist in die Einladung / Ausschreibung zur DV aufzunehmen. Der DV ist vom engeren Vorstand ein schriftlicher Wahlvorschlag vorzulegen.

 

I - Die   e r w e i t e r t e   V o r s t a n d s c h a f t

40.

Jedes ordentliche Mitglied / Anschlussverband der IBRMV ist in der erweiterten Vorstandschaft mit seinem Präsidenten oder einem von diesem bestimmten Ersatzmann vertreten.

41.

Die Vorstandschaft versammelt sich nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr, auf Einladung des Präsidenten.

Sie ist auch einzuberufen, wenn es die Mehrheit des Vorstandes verlangt, oder mindestens drei Anschlussverbände schriftlich, unter Angabe von Gründen beantragen.

Jede ordnungsgemäss einberufene Vorstandschaft ist beschlussfähig. Beschlüsse der Vorstandschaft können auch auf dem Zirkulationswege gefasst werden.

42.

Die Vorstandschaft ist verantwortlich für die gesamte geschäftliche und sportliche Tätigkeit der Vereinigung, sowie für die Ausführung der DV-Beschlüsse.

43.

Jedes Vorstandsmitglied ist dem Gesamtvorstand gegenüber für sein Amt verantwortlich und berichterstattungspflichtig.

44.

Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche jeweils an der nächsten Sitzung genehmigt werden muss.

45.

Der Präsident, im Verhinderungsfall ein Vizepräsident, vertritt die IBRMV nach aussen. Ist der Präsident verhindert, den jeweils vertretungsbefugten Vizepräsidenten zu bestimmen, erfolgt die Vertretung durch den rangältesten Vizepräsidenten der IBRMV.

Der Präsident ist in allgemeinen Geschäftsfällen gemeinsam mit dem Aktuar, in finanziellen Belangen gemeinsam mit dem Kassier zeichnungsberechtigt.

Die Wahl des Präsidenten auf der DV wird von einem Vizepräsidenten oder einem Vertreter des Geschäftsprüfungsverbandes geleitet.

 

K - Geschäftsprüfungsverband

40.

Jedes ordentliche Mitglied / Anschlussverband der IBRMV ist in der erweiterten Vorstandschaft mit seinem Präsidenten oder einem von diesem bestimmten Ersatzmann vertreten.

41.

Die Vorstandschaft versammelt sich nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr, auf Einladung des Präsidenten.

Sie ist auch einzuberufen, wenn es die Mehrheit des Vorstandes verlangt, oder mindestens drei Anschlussverbände schriftlich, unter Angabe von Gründen beantragen.

Jede ordnungsgemäss einberufene Vorstandschaft ist beschlussfähig. Beschlüsse der Vorstandschaft können auch auf dem Zirkulationswege gefasst werden.

42.

Die Vorstandschaft ist verantwortlich für die gesamte geschäftliche und sportliche Tätigkeit der Vereinigung, sowie für die Ausführung der DV-Beschlüsse.

43.

Jedes Vorstandsmitglied ist dem Gesamtvorstand gegenüber für sein Amt verantwortlich und berichterstattungspflichtig.

44.

Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche jeweils an der nächsten Sitzung genehmigt werden muss.

45.

Der Präsident, im Verhinderungsfall ein Vizepräsident, vertritt die IBRMV nach aussen. Ist der Präsident verhindert, den jeweils vertretungsbefugten Vizepräsidenten zu bestimmen, erfolgt die Vertretung durch den rangältesten Vizepräsidenten der IBRMV.

Der Präsident ist in allgemeinen Geschäftsfällen gemeinsam mit dem Aktuar, in finanziellen Belangen gemeinsam mit dem Kassier zeichnungsberechtigt.

Die Wahl des Präsidenten auf der DV wird von einem Vizepräsidenten oder einem Vertreter des Geschäftsprüfungsverbandes geleitet.

46. Die DV wählt alljährlich mit dem Ort der DV auch den Geschäftsprüfungsverband. Dieser prüft die Jahresrechnung und legt der DV einen Bericht und Antrag auf Entlastung vor.

Die Prüfung wird in Anwesenheit des Kassiers von zwei Delegierten des Geschäftsprüfungsverbandes vorgenommen.

 

L - Finanzen

47.

Das Geschäftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.

48.

Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht:

a) 

Durch die auf der DV beschlossenen Beiträge und sonstigen Leistungen der ordentlichen Mitglieder.

Die Jahresbeiträge sind 30 Tage nach Rechnungstellung fällig.

b)

Beiträge, Spenden und Schenkungen der unterstützenden Mitglieder.

c)

Veranstaltergebühren, Einsätze, Refundierungen für Medaillen, allenfalls Überschüsse von Veranstaltungen / Tombola.

49.

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte gegenüber der Vereinigung. Sie haben auf das Verbandsvermögen keinen Anspruch mehr. Die finanziellen Verpflichtungen gegenüber der IBRMV müssen jedoch erfüllt werden.

50.

Auszahlung von Reise- und Sitzungsspesen an Vorstandsmitglieder der IBRMV ist Sache der betreffenden Länder- bzw. Kantonalverbände, dem diese angehören. Für die engeren Vorstandschaftsmitglieder kann fallweise eine Spesenvergütung beschlossen werden (Aufwendungen der Fachwarte).

51.

Jeder Anschlussverband oder Verein, der eine IBRMV-Veranstaltung ganz oder teilweise übernimmt, hat diese selbst zu finanzieren. Der Veranstalter kommt für die Preise der Aktiven und die Reisespesen der Kampfrichter/Schiedsrichter auf.

Der Veranstalter sorgt für ordentliche Wettkampfstätten, Rennbewilligung und soll auf die IBRMV-offene Beteiligung hinweisen.

Die IBRMV besorgt jährlich einheitliche Auszeichnungen / Medaillen.

52.

Für die Verbindlichkeiten der IBMRV haftet das IBRMV-Vermögen. Die FunKtionäre der engeren Vorstandschaft nach den Haftungsbestimmungen des bürgerlichen Vereins-Rechtes.

 

M - Veranstaltungen

53.

Für die sportliche Betätigung, Wettbewerbe, Veranstaltungen usw. werden die Reglemente der UCI/CIS sowie der Landes- und Kantonal-Verbände des Veranstaltungsortes anerkannt.

54.

Die Vorstandschaft ist berechtigt, bei der Vergabe von Finals und IBRMV-Meisterschaftsveranstaltungen Einsätze, Medaillenvergütungen und Überschussanteile zu erheben, um damit den Sportbetrieb der IBRMV zu finanzieren.

 

N - Schlichtungen von Streitigkeiten

55.

In allen Streitigkeiten aus dem Verhältnis der Vereinigung, insbesondere über die Auslegung und Anwendungen der Satzungen, entscheidet ein Schiedsgericht.

56.

Diesem gehören 5 Mitglieder an, zu denen neben dem Delegierten des Vorstandes (Vorsitzender) je ein Deutscher, Schweizer, Österreicher und Liechtensteiner bestellt werden.

Jeder Streitteil hat innerhalb einer vom Vorstand gesetzten Frist je ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft zu machen. Die restlichen zwei Mitglieder werden von unbeteiligten Anschlussverbänden nominiert.

57.

Das Schiedsgericht ist, eine ordnungsgemässe Einberufung mit eingeschriebenem Briefe vorausgesetzt, bei Anwesenheit des Vorsitzenden und sämtlicher Mitglieder beschlussfähig.

Es entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig, sofern die Sache nicht auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen werden muss. Stimmenthaltung der Mitglieder des Schiedsgerichtes ist unzulässig.

Die Verweisung auf den ordentlichen Rechtsweg muss vom Schiedsgericht längstens 14 Tage vor der jeweiligen objektiven Verjährungsfrist erfolgen. Die Sitzungen des Schiedsgerichts sind so rechtzeitig einzuberufen, dass noch vor Ablauf obiger Frist eine zweite Sitzung stattfinden kann.

Sollte zur ersten Sitzung der von einer Partei namhaft gemachte Schiedsrichter ohne Entschuldigung nicht erscheinen, so ist der Präsident berechtigt, an seiner Stelle einen anderen Schiedsrichter zu benennen. Die Partei kann anstelle des verhinderten Schiedsrichters einen Ersatzmann namhaft machen.

58.

Das Schiedsgericht übernimmt auch die Funktion eines Disziplinarausschusses.

59.

Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens kann gegen Funktionäre des engeren Vorstandes, gegen ordentliche Mitglieder (Anschlussverbände) und gegen ausserordentliche Mitglieder beantragt werden, wenn eine gegen die Ziele der IBRMV gerichtete Tätigkeit vorliegt, wegen Schädigung des Ansehens der IBRMV und wegen Verstoss gegen Satzung und Beschlüsse der IBRMV.

60.

Demjenigen, gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird, sind sofort nach Bestellung der Mitglieder des Disziplinar-Ausschusses deren Namen bekannt zu geben. Er hat das Recht, binnen 8 Tagen insgesamt höchstens zwei derselben ohne Angabe von Gründen abzulehnen, worauf der Vorstand an Stelle des abgelehnten Mitgliedes ein anderes Mitglied auszuwählen hat. Eine neuerliche Ablehnung eines so bestellten Mitgliedes ist nicht mehr zulässig.

61.

Der Beschuldigte kann sich vor dem Disziplinarausschuss selbst verantworten oder sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Er hat das letzte Wort vor der Beschlussfassung.

62.

Der Disziplinarausschuss kann folgende Strafen verhängen:

a) Rügen

b) Geldstrafen bis zum 5fachen Monatsbeitrag (nur gegen Verbände)

c) Sperre bis zu drei Jahren (Funktionäre)

d) Ausschluss aus der IBRMV (Funktionäre und ausserordentliche Mitglieder)

Die Strafen können auch bedingt, unter Festsetzung einer Bewährungsfrist ausgesprochen werden, mit Ausnahme der Punkte a und b.

63.

Verhängt der Disziplinarausschuss eine Geldstrafe oder eine Sperre oder den Ausschluss aus der IBRMV, kann dagegen Berufung an die nächste Vorstandssitzung erhoben werden.

64.

Ein weiteres Rechtsmittel ist nur im Falle eines Ausschlusses, und zwar an die nächste DV zulässig.

65.

Diese Berufungen müssen jeweils innerhalb vier Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses, welches eingeschrieben zu erfolgen hat, schriftlich eingebracht werden. Es kommt ihnen keine aufschiebende Wirkung zu.

 

O - Auflösung der I B R M V

66.

Die Auflösung der IBRMV kann nur in einer ausserordentlichen Delegiertenversammlung, die zu diesem Zweck einberufen ist, mit 4/5 Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten beschlossen werden.

67.

Die Auflösung der IBRMV kann nicht erfolgen, solange je ein Mitglied / Anschlussverband aus den drei Anliegernationen des Bodensees bereit ist, die IBRMV weiterzuführen.

68.

Im Falle höherer Gewalt bleibt das Verbandsvermögen und sonstige Gegenstände und Schriftstücke in der Verwahrung der bis dahin zuständigen Funktionäre, damit nach Wegfall des Hindernisses vorerst nach Punkt 67 eine Reaktivierung versucht wird.

69.

Wird die freiwillige Auflösung beschlossen, ist in der betreffenden DV mit 2/3 Mehrheit zu beschliessen, welcher gemeinnütziger Sportorganisation das Vermögen der aufgelösten Vereinigung zufällt.

 

P - Schlussbestimmungen

70.

Vorstehende Satzungen wurden auf der ordentlichen Delegiertenversammlung am 06.03.1988 in Konstanz / BRD beschlossen und genehmigt. Sie treten sofort in Kraft.

 

 

Anhang zu den IBRMV-Satzungen

 

Nachtrag / Änderung

 

Gemäss DV-Beschluss vom 28.01.2001 in Oberstdorf/D tritt ab sofort folgende Änderung in Kraft:

Punkt G - 27

Infolge der Terminvorverlegung der DV erfolgt die schriftliche Einladung der Mitglieder zur DV nur noch vier Wochen vorher (statt wie bisher deren sechs). Die erste Veröffentlichung im "Radsport am Bodensee" wird jedoch weiterhin sechs Wochen vorher publiziert.

Oberstdorf, 28.01.2001

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