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Satzungen
A - Name, Verbandsgebiet und Sitz der
Vereinigung
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1. |
Die Internationale
Bodensee-Rad- und Motorfahrer-Vereinigung, gegründet 1926, ist der
Dachverband aller am grenzüberschreitenden Sportbetrieb "kleiner
Grenzverkehr" interessierten Landes- bzw. kantonalen Radsportverbände
in der Region Bodensee.
Der Sitz der
Vereinigung ist am Wohnort des jeweiligen Präsidenten. |
B - Grundsätze
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2.
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Die IBRMV ist
überparteilich. Sie nimmt auf die weltanschauliche und
parteipolitische Einstellung der Sportler und Funktionäre keinen
Einfluss. |
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3.
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Die
Anschlussverbände sind autonom und unterstehen in Organisation und
Sportreglement ihren nationalen Radsportverbänden (BOR, SRB, OeRV).
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4.
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Ziel der IBRMV ist
die Zusammenfassung der Radsportverbände rund um den Bodensee in einer
einheitlichen Organisation. |
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5.
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Die Funktionäre der
IBRMV führen die Geschäfte ehrenamtlich. |
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6.
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Die IBRMV ist nicht
auf Gewinn berechnet und daher eine gemeinnützige Vereinigung. |
C - Zweck der Vereinigung
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7.
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Der Zweck der
Vereinigung besteht in der verkehrserzieherischen, fachlichen,
ideellen und materiellen Pflege des Radfahrens und des
Radsportes
in allen seinen
Sparten: "Rennsport,
Hallenradsport, Korso,
BMX, Fahrrad-Trial,
Touren- und Wanderfahren". |
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8.
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Insbesondere obliegt
der Vereinigung die Wahrung und die Vertretung der sportlichen,
wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen seiner Mitglieder in Bezug
auf die grenzüberschreitende Sportausübung. |
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9.
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Schwerpunkt ist die
Förderung der sportlichen Beziehung unter den Mitgliedsverbänden,
deren Sektionen und Vereinen, und die jährliche Durchführung von
IBRMV-Meisterschaften und weiterer sportlicher Wettkämpfe, sowie die
Pflege einer sportlichen Kameradschaft über die nationalen und
regionalen Grenzen hinweg. |
D
- Mitgliedschaft
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10.
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In die IBRMV können
Rad- und Motorfahrerverbände <Landes, bzw. Kantonal-Verbände>
aufgenommen werden, die einen geographischen oder historischen Bezug
zum Bodensee haben. |
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11.
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Aufnahmegesuche sind
beim Präsidenten unter Beilage der Satzungen einzureichen. Über die
Aufnahme entscheidet die Delegiertenversammlung. |
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12.
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Die IBRMV besteht
aus ordentlichen, ausserordentlichen und unterstützenden
Passiv-Mitgliedern. |
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13.
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0 r d e n t l i c h
e Mitglieder sind die Anschlussverbände, welche die Voraussetzungen
von Punkt 10 erfüllen und deren Satzungen nicht im Widerspruch zu den
Satzungen der IBRMV stehen.
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Anmerkungen:
Sollte ein Schlussverband ausscheiden, so besteht für dessen
Ortsvereine die Möglichkeit, in die ordentliche Mitgliedschaft
einzusteigen. |
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14.
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A u s s e r o r d e
n t l i c h e Mitglieder sind die auf einer Delegiertenversammlung
über Antrag der Vorstandschaft gewählten Ehrenpräsidenten und
Ehrenmitglieder.
Dazu können Personen
gewählt werden, die sich um den Sport im Verbandsgebiet besondere
Verdienste erworben haben, bzw. als langjährige Funktionäre der IBRMV
Wesentliches zur Erreichung der Verbandsziele beigetragen haben.
Die Wahl wird in
einer Urkunde festgehalten, die dem Gewählten ausgefolgt wird.
Ehrenpräsidenten haben in den Delegiertenversammlungen und in den
Vorstandssitzungen, Ehrenmitglieder nur in den
Delegiertenversammlungen Sitz mit beschliessender Stimme.
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15.
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U n t e r s t ü t z
e n d e Mitglieder: Ortsvereine, Firmen, Freunde und Gönner innerhalb
und ausserhalb des Verbandsgebietes können die unterstützende
"Passiv-Mitgliedschaft" erwerben, um die Zielsetzungen der Vereinigung
besonders zu unterstützen und zu fördern. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. |
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16.
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Bei der Beurteilung
der Voraussetzungen für die Aufnahme haben die Grundsätze laut
Abschnitt B, Punkte 2 - 6 beachtet zu werden. |
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17.
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Austrittserklärungen
sind schriftlich, eingeschrieben und begründet bis zum 31. Dezember
des laufenden Jahres dem Präsidenten einzureichen. Löst sich ein
Verband auf, so erlischt die Mitgliedschaft automatisch.
|
E
- Rechte und Pflichten der Mitglieder
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18.
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Die ordentlichen
Mitglieder sind berechtigt, in die Delegiertenversammlung der IBRMV vier
stimmberechtigte Vertreter zu entsenden. |
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19.
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Sie können jederzeit die
Hilfe der Vorstandschaft bei organisatorischen, sportlichen und
disziplinären Problemen im grenzüberschreitenden Sportverkehr
beanspruchen. |
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20.
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Sie können die von der IBRMV als Meisterschaft in der jeweiligen radsportlichen Sparte
ausgeschriebene Veranstaltung beschicken. |
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21.
|
Für die Sportler, welche
an IBRMV-offenen Veranstaltungen teilnehmen, die jenseits der
Grenze liegen, müssen keine Auslandstartbewilligungen der zentralen
Verbände "BOR, SAB, OeAV
..."
eingeholt werden, sofern
keine anderweitigen Startverpflichtungen vorliegen. |
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22.
|
Die Mitglieder sind
verpflichtet, Beschlüsse und Anordnungen der IBRMV zu befolgen und
durchzuführen, soweit diese nicht in die inneren Angelegenheiten der
Mitgliedsverbände eingreifen und den Anordnungen der nationalen
Sportverbände zuwiderlaufen. |
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23.
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Die Unterstützung der IBRMV-Fachwarte bei der Ausübung ihrer Funktion ist selbstverständlich. |
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24.
|
Die in den
Delegiertenversammlungen bestimmten Beiträge und sonstigen Leistungen
der Mitglieder sind fristgerecht zu erbringen. |
F -
Organe der Vereinigung
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25.
|
Die Geschäfte der
Vereinigung besorgen:
a) Die ordentliche oder
ausserordentliche D e l e g i e r t e n v e r s a m m l u n g
b) Die e n g e r e
V o r s t a n d s c h a f t
c) Die e r w e i t e r t
e V o r s t a n d s c h a f t
e) Der G e s c h ä f t s
p r ü f u n g s v e r b a n d
f) Schiedsgericht /
Disziplinarausschuss
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G - Die Delegiertenversammlung "DV"
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26.
|
Die ordentliche
Delegiertenversammlung findet jährlich, im ersten Quartal des
Kalenderjahres statt. |
|
27.
|
Die Einladung der
Mitglieder zur DV erfolgt direkt schriftlich durch den Präsidenten,
möglichst sechs Wochen vorher, sowie durch eine Veröffentlichung im
"Radsport am Bodensee". |
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28.
|
Jede ordnungsgemäss
einberufene DV ist beschlussfähig, wenn wenigsten die Hälfte der
Anschlussverbände vertreten ist. |
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29.
|
In die DV entsendet jedes Mitglied/Anschlussverband
Delegierte, von denen vier für ihren Verband stimmberechtigt sind. Die
Stimmberechtigung der Vertreter ist davon abhängig, dass der
zuständige Anschlussverband bei Beginn der DV mit seinem
Mitgliedsbeitrag nicht im Rückstand ist. |
|
30.
|
Die Mitglieder des
engeren Vorstandes und die ausserordentlichen Mitglieder sind ebenfalls
stimmberechtigt. |
|
31.
|
Die Passivmitglieder und
weitere Angehörige der Verbände/Vereine sind als Gäste mit
Diskussionsrecht willkommen. |
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32.
|
Die Beschlüsse erfolgen
in der Regel offen mit einfacher Stimmenmehrheit. Mit einfacher
Stimmenmehrheit kann die DV auch geheime Abstimmung beschliessen. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. |
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33.
|
Eine Zweidrittelmehrheit
ist erforderlich für:
- Die Wahl des
Präsidenten
- Eintreten auf teilweise
oder ganze Satzungsrevision
- Zulassung von
Dringlichkeitsanträgen nach Schluss der normalen Annahmefrist für Anträge
an die DV
|
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34.
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In die ausschliessliche Kompetenz der DV fallen folgende Geschäfte:
|
1. |
Feststellung der
Anwesenden und der Beschlussfähigkeit |
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2. |
Wahl von Stimmenzählern |
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3. |
Genehmigung des
Jahresberichtes des Präsidenten |
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4. |
Genehmigung der
Fachwart-Jahresberichte |
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5. |
Bericht des Kassiers und
der Rechnungsprüfer |
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6. |
Entlastung des Kassiers
und der Vorstandschaft |
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7. |
Genehmigung des
Budgetvorschlages |
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8. |
Beschlussfassung über
Ein- und Austrittserklärungen, sowie Ausschlüsse und Berufungen in
Disziplinarmassnahmen |
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9. |
Wahl der engeren
Vorstandschaft |
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10. |
Wahl des
Geschäftsprüfungsverbandes und Ort für die nächste DV |
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11. |
Satzungsrevisionen
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12. |
Beschlussfassung über
Anträge der Mitglieder und der Vorstandschaft. |
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35.
|
Anträge zu Händen der DV
sind bis spätestens drei Wochen vorher dem Präsidenten einzureichen,
der den erweiterten Vorstand davon in Kenntnis setzt. |
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36.
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Eine ausserordentliche DV ist einzuberufen, wenn es die Vorstandschaft oder
mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder verlangen.
Die Einberufung hat
binnen Monatsfrist zu erfolgen. Die ausserordentliche DV muss vier bis
sechs Wochen nach dieser Einberufung abgehalten werden.
Die Tagesordnung
beschränkt sich auf:
Feststellung der
Anwesenden / Wahl der Stimmenzähler und die Behandlung der Anträge, die
zur Einberufung der ausserordentlichen DV geführt haben.
Diese Anträge sind samt
Begründung allen ordentlichen Mitgliedern und ausserordentlichen
Mitgliedern, mit der Verständigung vom Termin der DV schriftlich
mitzuteilen.
Im Übrigen gelten für die ausserordentliche DV dieselben
Bestimmungen wie für die ordentliche DV, ausgenommen der Bestimmung, dass
ein Beitragsrückstand das Stimmrecht aufhebt.
|
|
37.
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Das Protokoll der DV ist
allen Vorstandsmitgliedern und den Anschlussverbänden innert zwei Monaten
zuzustellen.
Einwände gegen dasselbe
sind innert 14 Tagen nach der Zustellung an den Präsidenten zu richten.
|
H - Die e n g e r e
V o r s t a n d s c h a f t
|
38.
|
Die engere Vorstandschaft
besteht aus:
dem Präsidenten, den
Ehrenpräsidenten, den Vizepräsidenten, dem Aktuar/Schriftführer, dem
Kassier und den Fachwarten.
Sie wird von der DV auf
die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist gestattet. Änderungswünsche
sind tunlichst zum Ende des Geschäftsjahres bekanntzugeben.
|
|
39.
|
Die Kandidaten für
freiwerdende oder umzubesetzende Funktionen in der engeren Vorstandschaft
sind von ihren Landesverbänden oder von den Vorstandsmitgliedern
spätestens drei Wochen vor der ordentlichen DV dem Präsidenten schriftlich bekanntzugeben. Ein diesbezüglicher Hinweis ist in die Einladung /
Ausschreibung zur DV aufzunehmen. Der DV ist vom engeren Vorstand ein
schriftlicher Wahlvorschlag vorzulegen. |
I - Die e r w e i t e r t e
V o r s t a n d s c h a f t
|
40.
|
Jedes ordentliche
Mitglied / Anschlussverband der IBRMV ist in der erweiterten
Vorstandschaft mit seinem Präsidenten oder einem von diesem bestimmten
Ersatzmann vertreten. |
|
41.
|
Die Vorstandschaft
versammelt sich nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr, auf
Einladung des Präsidenten.
Sie ist auch
einzuberufen, wenn es die Mehrheit des Vorstandes verlangt, oder
mindestens drei Anschlussverbände schriftlich, unter Angabe von Gründen
beantragen.
Jede ordnungsgemäss
einberufene Vorstandschaft ist beschlussfähig. Beschlüsse der
Vorstandschaft können auch auf dem Zirkulationswege gefasst werden.
|
|
42.
|
Die Vorstandschaft ist
verantwortlich für die gesamte geschäftliche und sportliche Tätigkeit der
Vereinigung, sowie für die Ausführung der DV-Beschlüsse.
|
|
43.
|
Jedes Vorstandsmitglied
ist dem Gesamtvorstand gegenüber für sein Amt verantwortlich und
berichterstattungspflichtig. |
|
44.
|
Über jede Sitzung ist
eine Niederschrift anzufertigen, welche jeweils an der nächsten Sitzung
genehmigt werden muss. |
|
45.
|
Der Präsident, im Verhinderungsfall ein Vizepräsident,
vertritt die IBRMV nach aussen. Ist der Präsident verhindert, den jeweils
vertretungsbefugten Vizepräsidenten zu bestimmen,
erfolgt die Vertretung durch den rangältesten Vizepräsidenten der IBRMV.
Der Präsident ist in
allgemeinen Geschäftsfällen gemeinsam mit dem Aktuar, in finanziellen
Belangen gemeinsam mit dem Kassier zeichnungsberechtigt.
Die Wahl des Präsidenten
auf der DV wird von einem Vizepräsidenten oder einem Vertreter des
Geschäftsprüfungsverbandes geleitet.
|
K - Geschäftsprüfungsverband
|
40.
|
Jedes ordentliche
Mitglied / Anschlussverband der IBRMV ist in der erweiterten
Vorstandschaft mit seinem Präsidenten oder einem von diesem bestimmten
Ersatzmann vertreten. |
|
41.
|
Die Vorstandschaft
versammelt sich nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr, auf
Einladung des Präsidenten.
Sie ist auch
einzuberufen, wenn es die Mehrheit des Vorstandes verlangt, oder
mindestens drei Anschlussverbände schriftlich, unter Angabe von Gründen
beantragen.
Jede ordnungsgemäss
einberufene Vorstandschaft ist beschlussfähig. Beschlüsse der
Vorstandschaft können auch auf dem Zirkulationswege gefasst werden.
|
|
42.
|
Die Vorstandschaft ist
verantwortlich für die gesamte geschäftliche und sportliche Tätigkeit der
Vereinigung, sowie für die Ausführung der DV-Beschlüsse.
|
|
43.
|
Jedes Vorstandsmitglied
ist dem Gesamtvorstand gegenüber für sein Amt verantwortlich und
berichterstattungspflichtig. |
|
44.
|
Über jede Sitzung ist
eine Niederschrift anzufertigen, welche jeweils an der nächsten Sitzung
genehmigt werden muss. |
|
45.
|
Der Präsident, im Verhinderungsfall ein Vizepräsident,
vertritt die IBRMV nach aussen. Ist der Präsident verhindert, den jeweils
vertretungsbefugten Vizepräsidenten zu bestimmen,
erfolgt die Vertretung durch den rangältesten Vizepräsidenten der IBRMV.
Der Präsident ist in
allgemeinen Geschäftsfällen gemeinsam mit dem Aktuar, in finanziellen
Belangen gemeinsam mit dem Kassier zeichnungsberechtigt.
Die Wahl des Präsidenten
auf der DV wird von einem Vizepräsidenten oder einem Vertreter des
Geschäftsprüfungsverbandes geleitet.
|
46. Die DV wählt
alljährlich mit dem Ort der DV auch den Geschäftsprüfungsverband. Dieser
prüft die Jahresrechnung und legt der DV einen Bericht und Antrag auf
Entlastung vor.
Die Prüfung wird in
Anwesenheit des Kassiers von zwei Delegierten des
Geschäftsprüfungsverbandes vorgenommen.
L - Finanzen
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47.
|
Das Geschäftsjahr stimmt
mit dem Kalenderjahr überein. |
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48.
|
Die erforderlichen Mittel
werden aufgebracht:
|
a)
|
Durch die auf der DV
beschlossenen Beiträge und sonstigen Leistungen der ordentlichen
Mitglieder.
Die Jahresbeiträge sind
30 Tage nach Rechnungstellung fällig.
|
|
b) |
Beiträge, Spenden und
Schenkungen der unterstützenden Mitglieder. |
|
c) |
Veranstaltergebühren,
Einsätze, Refundierungen für Medaillen, allenfalls Überschüsse von
Veranstaltungen / Tombola. |
|
|
49.
|
Ausgetretene oder
ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte gegenüber der
Vereinigung. Sie haben auf das Verbandsvermögen keinen Anspruch mehr. Die
finanziellen Verpflichtungen gegenüber der IBRMV müssen jedoch erfüllt
werden. |
|
50.
|
Auszahlung von Reise- und
Sitzungsspesen an Vorstandsmitglieder der IBRMV ist Sache der
betreffenden Länder- bzw. Kantonalverbände, dem diese angehören. Für die
engeren Vorstandschaftsmitglieder kann fallweise eine Spesenvergütung
beschlossen werden (Aufwendungen der Fachwarte). |
|
51.
|
Jeder Anschlussverband
oder Verein, der eine IBRMV-Veranstaltung ganz oder
teilweise übernimmt, hat diese selbst zu finanzieren. Der Veranstalter
kommt für die Preise der Aktiven und die Reisespesen der
Kampfrichter/Schiedsrichter auf.
Der Veranstalter sorgt
für ordentliche Wettkampfstätten, Rennbewilligung und soll auf die
IBRMV-offene Beteiligung hinweisen.
Die IBRMV besorgt
jährlich einheitliche Auszeichnungen / Medaillen.
|
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52.
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Für die Verbindlichkeiten der IBMRV haftet das
IBRMV-Vermögen. Die
FunKtionäre der engeren Vorstandschaft nach den
Haftungsbestimmungen des bürgerlichen Vereins-Rechtes. |
M - Veranstaltungen
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53.
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Für die sportliche
Betätigung, Wettbewerbe, Veranstaltungen usw. werden die Reglemente
der UCI/CIS sowie der Landes- und Kantonal-Verbände des
Veranstaltungsortes anerkannt. |
|
54.
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Die Vorstandschaft ist
berechtigt, bei der Vergabe von Finals und IBRMV-Meisterschaftsveranstaltungen Einsätze, Medaillenvergütungen und
Überschussanteile zu erheben, um damit den Sportbetrieb der IBRMV zu
finanzieren. |
N - Schlichtungen von Streitigkeiten
|
55.
|
In allen Streitigkeiten
aus dem Verhältnis der Vereinigung, insbesondere über die Auslegung
und Anwendungen der Satzungen, entscheidet ein Schiedsgericht.
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56.
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Diesem gehören 5
Mitglieder an, zu denen neben dem Delegierten des Vorstandes
(Vorsitzender) je ein Deutscher, Schweizer, Österreicher und
Liechtensteiner bestellt werden.
Jeder Streitteil hat
innerhalb einer vom Vorstand gesetzten Frist je ein Mitglied des
Schiedsgerichtes namhaft zu machen. Die restlichen zwei Mitglieder werden
von unbeteiligten Anschlussverbänden nominiert.
|
|
57.
|
Das Schiedsgericht ist,
eine ordnungsgemässe Einberufung mit eingeschriebenem Briefe
vorausgesetzt, bei Anwesenheit des Vorsitzenden und sämtlicher Mitglieder
beschlussfähig.
Es entscheidet mit
einfacher Mehrheit endgültig, sofern die Sache nicht auf den ordentlichen
Rechtsweg verwiesen werden muss. Stimmenthaltung der Mitglieder des
Schiedsgerichtes ist unzulässig.
Die Verweisung auf den
ordentlichen Rechtsweg muss vom Schiedsgericht längstens 14 Tage vor der
jeweiligen objektiven Verjährungsfrist erfolgen. Die Sitzungen des
Schiedsgerichts sind so rechtzeitig einzuberufen, dass noch vor Ablauf
obiger Frist eine zweite Sitzung stattfinden kann.
Sollte zur ersten Sitzung
der von einer Partei namhaft gemachte Schiedsrichter ohne Entschuldigung
nicht erscheinen, so ist der Präsident berechtigt, an seiner Stelle einen
anderen Schiedsrichter zu benennen. Die Partei kann anstelle des
verhinderten Schiedsrichters einen Ersatzmann namhaft machen.
|
|
58.
|
Das Schiedsgericht
übernimmt auch die Funktion eines Disziplinarausschusses.
|
|
59.
|
Die Einleitung eines
Disziplinarverfahrens kann gegen Funktionäre des engeren Vorstandes,
gegen ordentliche Mitglieder (Anschlussverbände) und gegen ausserordentliche
Mitglieder beantragt werden, wenn eine gegen die Ziele der IBRMV
gerichtete Tätigkeit vorliegt, wegen Schädigung des Ansehens der IBRMV und
wegen Verstoss gegen Satzung und Beschlüsse der IBRMV. |
|
60.
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Demjenigen, gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet
wird, sind sofort nach Bestellung der Mitglieder des
Disziplinar-Ausschusses
deren Namen bekannt zu geben. Er hat das Recht, binnen 8 Tagen insgesamt
höchstens zwei derselben ohne Angabe von Gründen abzulehnen, worauf der
Vorstand an Stelle des abgelehnten Mitgliedes ein anderes Mitglied
auszuwählen hat. Eine neuerliche Ablehnung eines so bestellten Mitgliedes
ist nicht mehr zulässig. |
|
61.
|
Der Beschuldigte kann
sich vor dem Disziplinarausschuss selbst verantworten oder sich durch
einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Er hat das letzte Wort vor
der Beschlussfassung. |
|
62.
|
Der Disziplinarausschuss
kann folgende Strafen verhängen:
a) Rügen
b) Geldstrafen bis zum
5fachen Monatsbeitrag (nur gegen Verbände)
c) Sperre bis zu drei
Jahren (Funktionäre)
d) Ausschluss aus der
IBRMV (Funktionäre und ausserordentliche Mitglieder)
Die Strafen können auch
bedingt, unter Festsetzung einer Bewährungsfrist ausgesprochen werden, mit
Ausnahme der Punkte a und b.
|
|
63.
|
Verhängt der
Disziplinarausschuss eine Geldstrafe oder eine Sperre oder den
Ausschluss aus der IBRMV, kann dagegen Berufung an die nächste Vorstandssitzung
erhoben werden. |
|
64.
|
Ein weiteres
Rechtsmittel ist nur im Falle eines Ausschlusses, und zwar an die
nächste DV zulässig. |
|
65.
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Diese Berufungen müssen
jeweils innerhalb vier Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses,
welches eingeschrieben zu erfolgen hat, schriftlich eingebracht
werden. Es kommt ihnen keine aufschiebende Wirkung zu. |
O
- Auflösung der I B R M V
|
66.
|
Die Auflösung der IBRMV kann nur in einer ausserordentlichen Delegiertenversammlung, die zu
diesem Zweck einberufen ist, mit 4/5 Mehrheit der erschienenen
Stimmberechtigten beschlossen werden. |
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67.
|
Die Auflösung der IBRMV kann nicht erfolgen, solange je ein Mitglied / Anschlussverband aus
den drei Anliegernationen des Bodensees bereit ist, die IBRMV
weiterzuführen. |
|
68.
|
Im Falle höherer Gewalt
bleibt das Verbandsvermögen und sonstige Gegenstände und Schriftstücke
in der Verwahrung der bis dahin zuständigen Funktionäre, damit nach
Wegfall des Hindernisses vorerst nach Punkt 67 eine Reaktivierung
versucht wird. |
|
69.
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Wird die freiwillige
Auflösung beschlossen, ist in der betreffenden DV mit 2/3 Mehrheit zu beschliessen, welcher gemeinnütziger Sportorganisation das Vermögen der
aufgelösten Vereinigung zufällt. |
P - Schlussbestimmungen
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70.
|
Vorstehende Satzungen
wurden auf der ordentlichen Delegiertenversammlung am 06.03.1988 in
Konstanz / BRD beschlossen und genehmigt. Sie treten sofort in Kraft.
|
Anhang zu den IBRMV-Satzungen
Nachtrag /
Änderung
Gemäss DV-Beschluss vom
28.01.2001 in Oberstdorf/D tritt ab sofort folgende Änderung in Kraft:
Punkt G - 27
Infolge der
Terminvorverlegung der DV erfolgt die schriftliche Einladung der
Mitglieder zur DV nur noch vier Wochen vorher (statt wie bisher deren
sechs). Die erste Veröffentlichung im "Radsport am Bodensee" wird jedoch
weiterhin sechs Wochen vorher publiziert.
Oberstdorf, 28.01.2001 |